Die wichtigsten
Änderungen im EEG
Vergütungssätze, Beispielrechnung, Bonus für selbst genutzten PV-Strom, Eigenverbrauchs Berechnung
Klaus Luft (*1941), dt. Topmanager
Ich halte die Solar-Technologie für die am meisten unterschätzte Zukunfts- entwicklung.
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Neues aus dem Hause MarsSolar
Auf diesen Seiten erfahren Sie, was sich bei MarsSolar in der letzten Zeit getan hat und was die Presse über uns berichtet.
Aktuelle Mitteilungen
Meldepflicht fur alle Anlagenbetreiber
Ab dem 1. Januar 2009 sind die Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verpflichtet, Standort und Leistung dieser Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms verpflichtet. Fur die Meldung ist das "Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur" zu verwenden.
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/637a9dea5c791bce43b6c10cf8caae16,0/Date nerhebung_EEG/EEG-Anlagenbetreiber_4xy.html
Einführung des Einspeisemanagements fur Anlagen >100 kWp
Anschlussvoraussetzung für alle Anlagen ab 100 kWp sind technische Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung der Anlage durch den Netzbetreiber (für Altanlagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 01. Januar 2011, wenn der Netzbetreiber dieses verlangt).
Netzbetreiber dürfen bei Netzüberlastung ausnahmsweise und nach Ausnutzung aller Netzoptimierungsmöglichkeiten die Leistung der Anlagen regeln. Die Anlagenbetreiber werden für den ausgefallenen Strom entschädigt. Darüber hinaus müssen sich nach der zum 01.01.2009 in Kraft tretenden BDEW Richtlinie für den Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz (Mittelspannungsrichtlinie) Erzeugungsanlagen während der Netzeinspeisung an der Spannungshaltung bzw. am Erzeugungsmanagement / Netzsicherheitsmanagement beteiligen können. Dies bedeutet, dass vom Netzbetreiber ggf. variabel per Fernwirkanlage (oder anderer Steuertechniken) in der Übergabestation Vorgaben zur Begrenzung der Einspeiseleistung oder auch zur eingespeisten Blindleistung übermittelt werden.
§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.
2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
Quellen: SMA Technologie AG, BSW, Bundesnetzagentur, Photovoltaik Magazin, EEG 2009
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